Henri Guttmann
erteilt der Filmfamilie in «Wir Eltern» therapeutische Ratschläge.
Der Wunsch nach Zweisamkeit kann von Partnervermittlungen finanziell ausgenützt werden. Das ist manchmal unschön..
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Lieber Ratgeber
Ich habe mich auf ein Inserat einer Partnervermittlung gemeldet. Ich erhielt dann Besuch einer Dame, die mir viele Versprechen machte. Sie schwärmte von einer Person, die gut zu mir passen würde. So unterzeichnete ich einen Vertrag und verpflichtete mich, Fr. 3000.- zu bezahlen. Tatsächlich kam es zu einem Treffen mit der Person. Diese sagte, dass sie lediglich vor einiger Zeit der Firma ihre Adresse angegeben habe aufgrund eines Inserates für kostenlose Partnervermittlung. Ist das Ganze nicht arglistige Täuschung?
Hugo
Lieber Hugo
Beim Auftrag zur Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung verpflichtet sich der Beauftragte, dem Auftraggeber gegen eine Vergütung Personen für die Ehe oder eine feste Partnerschaft zu präsentieren. Dabei reicht das Erarbeiten passender Partnervorschläge und die Bekanntgabe von Kontaktgaben in der vertraglich festgelegten Art aus. Der Beauftragte schuldet dabei keinen Erfolg. Mit der Unterbreitung geeigneter Partnervorschläge hat der Beauftragte den Auftrag erfüllt, auch wenn es zwischen dem Auftraggeber und der zu vermittelnden Person nicht zu einer Ehe oder Partnerschaft kommt. Für geeignete Vorschläge muss der Vermittler die persönlichen Lebensumstände beider Personen im erforderlichen Umfang feststellen und bei der Partnerwahl angemessen berücksichtigen. Die Übereinstimmung muss entweder objektiv bestimmbar sein (wie z.B. Geschlecht, Alter, Grösse, Bildung, Kinder, Raucher bzw. Nichtraucher, Ortsgebundenheit) oder es muss sich um innere Merkmale (wie z.B. kinderliebend, unternehmungslustig oder reisefreudig, Hobby) handeln, die sich zumindest durch Befragung der zu ermittelnden Person feststellen lassen.
Recht und Seriosität sind nicht dasselbe
Soweit die Theorie. Die Prüfung des von dir unterzeichneten Vertrags hat gezeigt, dass dort steht, dass das Institut lediglich das Bemühen um eine Kontaktvermittlung schuldet. Da im Vertrag keine Angaben zur Eignung enthalten sind kann wohl nichts gemacht werden. Einzig wenn gewisse Anforderungen durch den Auftraggeber bekannt gegeben worden sind könntest du dich auf Nichterfüllung berufen. Dies ist aber aus dem Vertrag nicht ersichtlich. Deshalb handelt es sich hier im rechtlichen Sinn auch nicht um arglistige Täuschung oder gar Betrug. Anders verhält es sich mit der Frage der Seriosität. Die Redekunst der Verkäuferin hat dich einen Vertrag unterschreiben lassen, der viel kostet und nichts bringt. Dein Wunsch nach Zweisamkeit wurde mehr oder weniger schamlos ausgenützt. Das ist unschön, aber nicht ungesetzlich. Dein Ärger ist verständlich, hilft aber leider nicht.
Herzlichst, der Ratgeber
Fragen an: Swiss Regiomedia AG, «Ratgeber», Postfach 30, 9501 Wil, ratgeber@swissregiomedia.ch
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